AGB
Trainingsvertrag TV 1965 Marburg e.V.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und Hallen- und Platzordnung
1.1. Geltungsbereich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die vorliegenden AGB gelten für alle Trainingsverträge mit dem TV 1965 Marburg e.V.
1.2 Vertragsschluss
Der Trainingsvertrag kommt zustande, wenn eine vollständig ausgefüllte Anmeldung dem TV 1965 Marburg e.V. per Post, über die Abgabe der Anmeldung bei einem Trainer, per E-Mail oder auf anderem Wege zugeht. Bei Minderjährigen wird stets der jeweilige Elternteil und nicht das jeweilige Kind Vertragspartner des TV 1965 Marburg e.V.
1.3. Hallen- und Platzordnung
Neben den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die jeweils gültige Platz- und Hallenordnung des TV 1965 Marburg e.V. für alle Teilnehmer*innen am Tennistraining verbindlich.
§ 2 Vergütung und Fälligkeit
Die nach dem jeweiligen Trainingsvertrag geschuldete Vergütung wird am 25. eines jeden Monats fällig. Alle ausgewiesenen Preise verstehen sich – soweit Umsatzsteuer anfallen sollte – als Bruttovergütung.
§ 3 Trainingsbetrieb
3.1 Gruppeneinteilung, Unübertragbarkeit der gebuchten Leistung und Trainerwechsel
Nach der Anmeldung erfolgt die Terminabsprache zwischen dem TV 1965 Marburg e.V. bzw. dem jeweiligen Tennistrainer und dem/der Spieler/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigtem/r. Bei der Zeit- und Gruppeneinteilung werden alle gegebenen Bedingungen wie Verfügbarkeit der Spieler/innen, Trainer/innen, Plätze sowie Homogenität der Gruppe und Wunschpartner/innen soweit möglich berücksichtigt. Allerdings bleiben die Gruppeneinteilung und eventuelle Änderungen in der Zusammensetzung dem TV 1965 Marburg e.V. vorbehalten. Ein gebuchtes Gruppentraining ist nicht übertragbar. Ein Anrecht, Trainingsstunden mit bestimmten Trainern zu besetzen, besteht seitens der Trainingsteilnehmer nicht. Falls dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist, ist es gestattet, auch während der Saison einen Trainerwechsel vorzunehmen bzw. Vertretungsunterricht zu erteilen. Dabei versucht der TV 1965 Marburg e.V., auf die Wünsche der Trainingsteilnehmer nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
3.2 Kein Trainingsbetrieb in den hessischen Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen bei fortbestehender Zahlungspflicht
In den Schulferien (ausschlaggebend sind die Schulferien der staatlichen Schulen in Hessen) und an gesetzlichen Feiertagen in Hessen findet kein Training statt. Die aus dem jeweiligen Trainingsvertrag hervorgehenden monatliche Zahlungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
3.3 Mitgliedschaft als Voraussetzung für die Teilnahme am Trainingsbetrieb
Am regelmäßigen Training können nur Spieler/innen teilnehmen, die Mitglieder des TV 1965 Marburg e.V. sind. Nach einem Schnuppertraining und der Entscheidung, das Training fortzusetzen, ist eine Vereinsmitgliedschaft zwingend abzuschließen.
3.4 Ausfall eines Trainers, Nachholtermin
Sollte ein Trainingstermin aufgrund der Abwesenheit der Trainerin bzw. des Trainers ausfallen müssen, wird der Termin nach individueller Absprache nachgeholt und nach den geltenden Vertragsbedingungen abgerechnet.
3.5 Vorgehen bei Witterung
Sollte während der Sommertrainingssaison (vom 01.05. des jeweiligen Jahres bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres) witterungsbedingt ein Training im Freien nicht möglich sein, wird das Training ohne gesonderte Mitteilung von Seiten des TV 1965 Marburg e.V. in die Halle verlegt. Sollten keine ausreichenden Hallenkapazitäten vorhanden sein (beispielsweise aufgrund eines in die Halle verlegten Medenspiels), findet Theorieunterricht in den Räumlichkeiten des TV 1965 Marburg e.V. statt.
3.6 Kosten für Trainingsmaterialien etc. und Hallenabonnement
Die Kosten für Material, Bälle, Verwaltung etc. sind im jeweils ausgewiesenen Preis enthalten.
Im Rahmen der Wintertrainingssaison (01.10. des jeweiligen Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres) müssen volljährige Teilnehmende ein Hallenabonnement zu den jeweils gültigen Konditionen separat zum Trainingsvertrag abschließen. Für das Training für Kinder- und Jugend-Trainingsgruppen fallen demgegenüber keine zusätzlichen Hallenkosten an.
Während der Ferien und der gesetzlichen Feiertage können die zur jeweiligen Trainingszeit gebuchten Hallenstunden von den Teilnehmenden zum freien Spiel genutzt werden.
3.7 Krankheit, Verletzungen etc.
Trainingseinheiten, die aufgrund von Krankheit, Verletzungen oder sonstigen Gründen aus der Sphäre der Spieler/innen nicht wahrgenommen werden können, entfallen ersatzlos und werden wie vereinbart abgerechnet. Bei Krankheiten oder Verletzungen, die mehr als einen Monat andauern und einer Ausübung des Tennissports entgegenstehen, ist die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines entsprechenden aussagekräftigen ärztlichen Attests nicht mehr zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind die während der Wintersaison anfallenden Hallengebühren im Rahmen des separat abgeschlossenen Hallenabonnements.
3.8 Ausschluss vom Trainingsbetrieb
Der TV 1965 Marburg e.V. behält sich vor, Spieler/innen vom Training auszuschließen, wenn diese trotz mehrmaliger Ermahnung den Anweisungen der Trainer/innen wiederholt keine Folge leisten und den Unterricht stören. Im Falle eines Ausschlusses verbleibt der/die Spieler/in im Trainingsbereich, bis die Trainingseinheit beendet ist. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Trainingsgebühr bei Ausschluss aus den genannten Gründen.
3.9 Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht bei Minderjährigen beschränkt sich für den TV 1965 Marburg e.V. auf die Dauer des gebuchten Trainings. Die gesetzlichen Vertreter müssen dafür Sorge tragen, ihr/e Kind/er bis zum Beginn des Trainings zu beaufsichtigen und nach dem Ende der Trainingszeit wieder am jeweiligen Trainingsplatz in Empfang zu nehmen. Die Trainer/innen haben ausdrücklich die Befugnis, Erziehungsberechtige während des Trainings zu bitten nicht in Rufweite zuzuschauen und sich entsprechend zu entfernen, um einen ungestörten Trainingsbetrieb zu gewährleisten.
§ 4 Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsrecht
4.1 Vertragsdauer
Die Sommertrainingssaison dauert vom 01.05. des jeweiligen Jahres bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres.
Die Wintertrainingssaison dauert vom 01.10. des jeweiligen Jahres bis zum 30.04. des jeweiligen Folgejahres.
Verträge, die zwischen dem 01.03. und 31.07. eines Jahres abgeschlossen werden, haben eine Laufzeit bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres (Ende der Sommertrainingssaison).
Verträge, die zwischen dem 01.08. und dem 28.02. des Folgejahres abgeschlossen werden, haben eine Laufzeit bis zum 30.04. (Ende der Wintertrainingssaison).
4.2 Verlängerung des Vertrags
Nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer wird das Vertragsverhältnis unbefristet verlängert, wenn der TV 1965 Marburg e.V. oder der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer das Vertragsverhältnis kündigt. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung.
4.3 Kündigungsrecht
Beiden Vertragsparteien steht jederzeit das Recht zu, das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Beide Vertragsparteien haben darüber hinaus das Recht, ein nach Ziffer 4.2 auf unbestimmte Zeit verlängertes Vertragsverhältnis ordentlich zum jeweiligen Monatsende zu kündigen. Im Falle einer entsprechenden Kündigung des Trainingsvertrags durch den Vertragspartner des TV 1965 Marburg e.V. lässt dies das in der Wintersaison separat abgeschlossene Hallenabonnement unberührt, sodass die anfallenden Hallengebühren bis zum jeweiligen Ende der Wintertrainingssaison zu zahlen sind.
§ 5 Mitteilungspflichten
Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, jegliche Änderungen der persönlichen Daten wie beispielsweise Wohnanschrift, E-Mail oder Handynummer sowie der Kontoverbindung für den Lastschrifteinzug dem TV 1965 Marburg e.V. unaufgefordert per E-Mail oder auf anderem Weg mitzuteilen.
§ 6 Haftung
Die Haftung des TV 1965 Marburg e.V. aus dem jeweiligen Trainingsvertrag beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter sowie der zum Einsatz kommenden Trainer/innen und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des TV 1965 Marburg e.V. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.
§ 7 Versicherung und keine gesundheitlichen Bedenken
Jede Person, die am Training teilnimmt bzw. sich für das Training anmeldet, versichert mit der Anmeldung, dass eine private Haftpflichtversicherung und eine eigene Krankenversicherung bestehen und von ärztlicher Seite keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Teilnahme am Trainingsbetrieb bestehen.
